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Gerichtsentscheidungen in EBR-Angelegenheiten

Betriebsräte in europaweit tätigen Unternehmen haben einen Anspruch auf Informationen, die zur Gründung eines Europäischen Betriebsrates erforderlich sind. Diese Informationspflicht des Arbeitgebers wurde bereits mehrfach vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt.

Seinem deutschen Betriebsrat wollte das Handelsunternehmen Bofrost, bekannt für seine Tiefkühlprodukte, die Struktur des Unternehmens im Ausland nicht offenlegen. Der EuGH billigte im März 2001 den Arbeitnehmervertretern jedoch einen umfassenden Informationsanspruch zu, um die Gründung eines Europäischen Betriebsrates vorbereiten zu können. Auch das Bundesarbeitsgericht schloß sich im März 2004 dieser Meinung an.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29. März 2001, Rechtssache C-62/99

Eine vergleichbare Situation gilt für das Speditionsunternehmen Kühne + Nagel, wo die Arbeitnehmervertreter seit 1996 vergeblich versuchen, einen Europäischen Betriebsrat zu gründen. Dort hat die zentrale Leitung ihren Sitz in der Schweiz und damit außerhalb der EU. Im Januar 2004 bejahte der EuGH dennoch die Pflicht des Unternehmens zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter. Dieser Auffassung schloß sich im Juni 2004 das Bundesarbeitsgericht an.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2004, Rechtssache C-440/00
Die aktuelle Situation bei Kühne + Nagel
(Bericht in den EBR-News, März 2009)

Auch das Unternehmen ADS Anker, Hersteller von Kassenabrechnungssystemen, verweigert dem deutschen Betriebsrat Auskünfte, die erforderlich sind, um die Gründung eines EBR einleiten zu können. Die Konzernleitung von ADS Anker hat ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz. Auch hier entschied der EuGH zugunsten des Betriebsrates. Der Tenor des Urteils:

Die EBR-Richtlinie will sicherstellen, daß Beschäftigte eines EU-weit operierenden Unternehmens angemessen informiert und konsultiert werden. Damit die Arbeitnehmerseite ihren Anspruch auf Gründung eines EBR überhaupt feststellen kann, benötigt sie zunächst Informationen über die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten und die Betriebe des Unternehmens sowie die Anschriften der Arbeitnehmervertretungen der einzelnen Länder.

Befindet sich die zentrale Leitung außerhalb der EU und hat sie keinen Ansprechpartner innerhalb der EU benannt, so ist die Leitung des Unternehmens mit den meisten Beschäftigten innerhalb der EU verpflichtet, die zur Einsetzung des EBR erforderlichen Informationen und Mittel bereitzustellen. Die anderen in der EU ansässigen Unternehmen haben die Pflicht, dem größten Unternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen.


Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-349/01
Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch vor EBR-Gründung
(Zusammenfassende Bewertung dieser drei Urteile)


Bedeutung für die Schweiz

In zwei dieser Fälle hat die Konzernleitung ihren Sitz in der Schweiz. Diese Urteile haben für Unternehmen mit Hauptsitz in den USA, in Japan oder in anderen Drittländern jedoch eine vergleichbare Bedeutung.
Weitere Informationen finden sich in diesem Artikel:

Werner Altmeyer: Die Konzernmutter muß ihren Sitz nicht in der EU haben
Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Informationspflicht des Arbeitgebers bei Gründung eines Europäischen Betriebsrates, in: Arbeitsrecht im Betrieb. Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder, 25. Jahrgang, Heft Nr. 4/2004, S. 204 f


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Weitere Gerichtsentscheidungen in EBR-Angelegenheiten:

Rechtlicher Status eines EBR, der aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt ist
(Employment Appeal Tribunal, London, Rechtssache P&O, Juni 2002)
Unterrichtungsanspruch des EBR bei drohenden Produktionsverlagerungen
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Rechtssache Forbo, September 2004)
Unterrichtungsanspruch des EBR bei Outsourcing
(Arbeidsrechtbank van Brussel, Rechtssache British Airways, Dezember 2006)
Gerichtliche Zuständigkeit bei Wahlanfechtung einer EBR-Delegiertenwahl
(Bundesarbeitsgericht, Rechtssache Schneider Electric, April 2007)
Unterrichtungsanspruch des EBR bei Restrukturierungen
(Tribunal de Grande Instance de Paris, Rechtssache Alcatel-Lucent, April 2007)
Gültigkeit einer freiwilligen EBR-Vereinbarung nach Artikel 13 der EBR-Richtlinie
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Rechtssache Valora, Dezember 2007)
Unterrichtungsanspruch des EBR bei Unternehmensfusionen
(Cour de Cassation, Frankreich, Rechtssache Gaz de France, Januar 2008)
Gültigkeit einer freiwilligen EBR-Vereinbarung nach Artikel 13 der EBR-Richtlinie
(Cour de Cassation, Frankreich, Rechtssache Bouygues, März 2008)
Abwahl eines EBR-Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit
(Cour de Cassation, Frankreich, Rechtssache Dell, Januar 2009)
Unterrichtung und Anhörung bei einer Werksschließung
(Landgericht Saargemünd, Frankreich, Rechtssache Continental, April 2009)
Schulungsanspruch eines deutschen Betriebsrates in EBR-Fragen
(Arbeitsgericht Hamburg, Rechtssache Stilke, Mai 2009)


Auswirkungen und Bewertung der jüngsten Gerichtsentscheidungen:

Arbeitgeber sehen Gerichtsverfahren in EBR-Angelegenheiten als Risiko
(Bericht in den EBR-News, April 2007)
Gewerkschaften begrüßen Urteile in EBR-Angelegenheiten
(Newsletter des Europäischen Metallgewerkschaftsbundes, Juni 2007)
Informations- und Konsultationsrechte des EBR in der Rechtsprechung
(Hintergrundpapier, März 2008, in englischer Sprache)

Fast alle Verfahren seit Verabschiedung der EBR-Richtlinie über die Beteiligungsrechte bei Restrukturierungen wurden vor französischen Gerichten entschieden und brachten für die Arbeitnehmerseite in der Regel einen Zuwachs an Einfluß. Erstmals hatte ein französisches Gericht 1997 auf Antrag des EBR von Renault die Schließung des belgischen Werkes Vilvoorde gestoppt. Auch die Urteile zu Gaz de France und Alcatel-Lucent aus jüngerer Zeit weisen in diese Richtung.


Hintergrundbericht zu den jüngsten Urteilen

Werner Altmeyer: Europäische Betriebsräte. Die aktuellsten Gerichtsurteile
in: Arbeitsrecht im Betrieb. Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder, 28. Jahrgang, Heft Nr. 9/2007, S. 503 ff


Download des Artikels



Kann der Europäische Betriebsrat gerichtliche Schritte einleiten?

Ländervergleich über die juristischen Grundlagen der EBR-Arbeit
(in englischer Sprache)
Ländervergleich über die Rechtspersönlichkeit eines EBR
(in englischer Sprache)


Europäische Gewerkschaften gründen Rechtsschutzfonds

Angesichts einer steigenden Zahl von juristischen Auseinandersetzungen hat der EGÖD (Europäischer Gewerkschaftsverband für den Öffentlichen Dienst) im Jahre 2007 erstmals einen Rechtsschutzfonds für Europäische Betriebsräte aufgelegt. Der EGÖD war bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen um Gaz de France unmittelbar beteiligt. Die Kriterien für die Vergabe der Mittel wurden im April 2008 festgelegt.    → Weitere Informationen


Überblick über weitere Gerichtsentscheidungen mit internationalen Auswirkungen:

Kostenübernahme für Übersetzungen und Dolmetscher
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, März 1997)
Kostenübernahme für Reisekosten im Vorfeld der EBR-Gründung
(Arbeitsgericht Hamburg, April 1997)
Europäische Arbeitsbeziehungen im Fokus der Gerichte
(Bericht in den EBR-News, Juli 2006)
Meldungen aus dem Gerichtssaal
(Bericht in den EBR-News, August 2007)
Richter schwächen Volkswagen-Mitbestimmung
(Bericht in den EBR-News, Oktober 2007)
Streikrecht im Europäischen Binnenmarkt
(Europäischer Gerichtshof, Luxemburg, Dezember 2007)
Streikrecht als integraler Teil der Europäischen Menschenrechtskonvention
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg, April 2009)



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