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Welche Veränderungen bringt die neue EBR-Richtlinie?

FotoFoto Seit dem 5. Juni 2009 ist die neue Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat in Kraft. Sie sieht eine zweijährige Übergangsfrist bis 5. Juni 2011 vor. Bis zu diesem Tag haben die Mitgliedsländer des Europäischen Binnenmarktes - neben der EU auch Norwegen, Island und Liechtenstein - Zeit zur Umsetzung in die nationale Rechtsordnung. Die Schweiz ist formal ausgeschlossen. Kroatien und die Türkei werden die Richtlinie am Tag ihres Beitrittes zur EU in die nationale Rechtsordnung übernehmen.

Stärkung des EBR derzeit nur auf dem Verhandlungsweg möglich

Standortabwicklungen wie bei Nokia (siehe Bericht in den EBR-News 1/2008) seien in Zukunft in dieser Form nicht mehr möglich, schrieb das Handelsblatt am 17. Dezember 2008 unter dem Titel "Europäische Betriebsräte werden mächtiger". Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen, denn alle derzeit gültigen EBR-Vereinbarungen haben Bestandsschutz, bis sie gekündigt werden oder aber - im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 6 der alten Richtlinie - bis zum Juni 2011. Bessere Regelungen müssen aus diesem Grund in jedem einzelnen Unternehmen ausgehandelt werden. Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend aufgelistet.

Der Handelsblatt-Artikel im Wortlaut

  • Unterrichtung und Anhörung wird besser definiert

  • In der alten EBR-Richtlinie wird der Begriff "Unterrichtung" mehrfach verwendet, aber nicht definiert. Die neue Richtlinie benennt jetzt Merkmale, die erfüllt sein müssen, um von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung zu sprechen. Auch die Prozedur einer Anhörung wird genau beschrieben. Zukünftig sollen Europäische Betriebsräte bei grenzüberschreitenden Maßnahmen zuständig sein, wenn eine Entscheidung der zentralen Leitung Auswirkungen in einem anderen Land hat (ähnlich wie es die SE-Gesetzgebung heute schon vorsieht).

  • Die Rolle des geschäftsführenden Ausschusses wird gestärkt

  • Er bekommt erstmals das Recht auf eigenständige Sitzungen und wird personell aufgestockt.

  • Engere Zusammenarbeit mit den nationalen Betriebsräten

  • Da der Europäische Betriebsrat nur für transnationale Fragen zuständig ist, muß seine Arbeit besser mit den nationalen Betriebsräten vernetzt werden. Hierzu gehört auch eine Berichtspflicht der EBR-Mitglieder gegenüber der Belegschaft in ihrem Herkunftsland.

  • Schulungsanspruch

  • Erstmals wird ein Rechtsanspruch auf Schulungsmaßnahmen gesetzlich festgeschrieben.

  • Neuverhandlung der EBR-Vereinbarung bei strukturellen Änderungen des Unternehmens

  • Zukünftig wird es bei Fusionen und umfangreichen Restrukturierungen einen Rechtsanspruch auf Neuverhandlung alter EBR-Vereinbarungen geben.

    Wirksame und abschreckende Sanktionen

    Wenn gegen Rechte des Europäischen Betriebsrates verstoßen wird, soll es in Zukunft Sanktionen geben, die "wirksam, abschreckend und im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sind". Welche Sanktionen dies konkret sind, legen die einzelnen Länder in ihren jeweiligen EBR-Gesetzen noch fest. Dies kann ein Unterlassungsanspruch sein, wie er im Fall Gaz de France vom EBR vor Gericht bereits durchgesetzt wurde (siehe Bericht in den EBR-News 1/2008). Einen schlagkräftigen Europäischen Betriebsrat gibt es nicht als "Geschenk aus Brüssel", sondern nur durch aktive und mutige Arbeitnehmervertreter, die ihre Rechte notfalls auch vor Gericht einfordern. Bemerkenswert ist die Tatsache, daß es in Deutschland bisher kein einziges Urteil gibt, das die Rechte eines bereits bestehenden EBR zum Gegenstand hat. Es bleibt also viel zu tun für Betriebsräte.


    Weitere Informationen:

    Faltblatt mit den neuen Regelungen
    Bewertung der wichtigsten Änderungen
    Fragen und Antworten: was bringt die überarbeitete Richtlinie?
    Gewerkschaftliche Empfehlungen für laufende EBR-Verhandlungen in der Übergangszeit bis Juni 2011



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